Rechtsprechung
VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 109/19 |
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 109/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
- BVerwG, 20.09.2023 - 8 B 8.23
Wird zitiert von ...
- VG Magdeburg, 28.10.2021 - 9 A 349/20
Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Kreisumlage
Mit Runderlass vom 22.07.2021 (Anl. K 1) wies das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt die Gemeinden und Landkreise in Anbetracht der Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18.02.2021 (9 A 109/19 MD u. 9 A 164/18 MD) "aus aktuellem Anlass" darauf hin, dass diese gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA die Rechtspflicht hätten, den Haushalt in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen und § 101 Abs. 1 KVG LSA insoweit gerade keine Verpflichtung enthalte, alle voraussichtlich anfallenden Aufwendungen in den Haushalt aufzunehmen.Die Festsetzung des Kreisumlagesatzes ist zwar nach der Auffassung des Gerichts grundsätzlich schon dann einseitig und rücksichtslos, wenn mindestens die Hälfte der kreisangehörigen Gemeinden unter Berücksichtigung des Kreisumlagesatzes ein negatives Jahresergebnis aufweisen (VG Magdeburg, U. v. 18.02.2021, a. a. O.), was vorliegend der Fall ist, da ausweislich der Ermittlungen des Beklagten 11 der 21 Kommunen einen Fehlbetrag im Haushaltsjahr 2020 erzielten.
Dennoch kann auch in diesen Fällen der Grundsatz des finanziellen Gleichrangs gewahrt sein, wenn der Landkreis - wie hier - nachvollziehbare und gute Gründe dafür hat, die sein Vorgehen und die Festlegung eines entsprechenden Kreisumlagesatzes rechtfertigen (vgl. VG Magdeburg, U. v. 18.02.2021, a. a. O.).